Betreuung

Vermeiden Sie eine gerichtlich angeordnete Betreuung:

  • Kann jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen, kann das zuständige Gericht einen Betreuer für den Betreffenden bestellen. Der Betreuer nimmt dann als gesetzlicher Vertreter Ihre Angelegenheit wahr.
  • Sie wissen nicht, wer für Sie zum Betreuer bestellt werden würde. Dies kann ein Familienmitglied sein oder auch ein fremder Berufsbetreuer.
  • Einer Betreuerbestellung bedarf es nicht, wenn Sie selber eine Vollmacht errichtet haben und Ihr Bevollmächtigte ebenso gut zur Wahrnehmung Ihrer Angelegenheiten geeignet ist wie ein Betreuer.
  • Sofern Sie einen fremden Betreuer vermeiden möchten, sollten Sie eine solche Betreuung entbehrlich machen, sei es durch die Errichtung einer umfassenden Vorsorgevollmacht oder selber den Betreuer bestimmen (in einer Betreuungsverfügung).

Treffen Sie rechtzeitig rechtliche Vorsorge und errichten Sie eine Vorsorgevollmacht.

Wenn eine Person wegen eines Unfalls, einer Erkrankung oder wegen nachlassender geistiger Kräfte nicht mehr selbst in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu erledigen, bestellt das Betreuungsgericht für diese grundsätzlich einen Betreuer, der dann als sog. gesetzlicher Vertreter die Angelegenheiten wahrnimmt, meist in einem vom Betreuungsgericht festgelegten Umfang. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten bestimmen sich dann nach dem gesetzlichen Betreuungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Bevor eine Person als Betreuer bestellt wird, wird die von der Betreuung betroffene Person vom Betreuungsgericht angehört und kann bei dieser Anhörung Wünsche zur Person des Betreuers äußern. Falls die zu betreuende Person keine Wünsche mehr vorbringen kann, sind auch Wünsche zu berücksichtigen, die zuvor schriftlich festgelegt wurden (z.B. in einer sog. Betreuungsverfügung). In einer Betreuungsverfügung können besondere Wünsche zur Betreuung, z.B. die Pflege in der eigenen Wohnung oder in einer bestimmten Pflegeeinrichtung festgelegt werden, die für das Gericht und den Betreuer grundsätzlich verpflichtend sind, es sei denn diese würde dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen.

Wer keine Vorsorgevollmacht errichten will, kann für den Fall einer Betreuung Anordnungen treffen. Dies betrifft zum einen die Auswahl der Person des Betreuers, zum anderen aber auch inhaltliche Weisungen an den Betreuer. In der Praxis kommt dies verhältnismäßig selten vor, weitaus häufiger werden Vorsorgevollmachten errichtet, um die Vertrauensperson nicht als gerichtlich kontrollierten Betreuer mit beschränkten Befugnissen tätig werden zu lassen, sondern als Bevollmächtigten, dessen Vollmacht genau auf die individuellen Wünsche angepasst werden kann.

Sollte zusätzlich zur Vollmacht ein Betreuer erforderlich werden, kann mit der Vorsorgevollmacht bereits eine sog. „Betreuungsverfügung“ verbunden werden und es kann darin bestimmt werden, dass der Bevollmächtigte auch mit der Betreuung des Vollmachtgebers beauftragt werden soll.

Für bestimmte Rechtsbereiche ist trotz Vorsorgevollmacht sowieso ein Betreuer zu bestellen, wenn der Vollmachtgeber diese nicht mehr selber wahrnehmen kann. Betroffen sind z. B. Rechtsgeschäfte, die nur einer gesetzlichen, nicht aber einer rechtsgeschäftlichen Vertretung zugänglich sind (z.B. Anfechtung der Ehelichkeit bei Geschäftsunfähigkeit, Anerkennung der Vaterschaft, Erb- und Pflichtteilsverzicht bei Geschäftsunfähigkeit des Erblassers, Ehevertrag bei Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten). Für diese Bereiche und alle anderen Angelegenheiten kann der Be­vollmächtigte vorsorglich auch als Betreuer vorgeschlagen werden. Soweit das Betreuungsgericht hierfür einen Betreuer bestellen will, würde der Bevollmächtigte als Vorschlag vom Betroffenen selbst zum Betreuer zu ernennen sein, wenn er nicht offenkundig ungeeignet ist.

Eine Betreuungsverfügung ist damit eine Art Auffangnetz: Das, was nicht von der Vollmacht abgedeckt wird, kann ersatzweise über eine Betreuung der hierfür ausgewählten Person des eigenen Vertrauens zugewiesen werden. Die auf dieser Webseite angebotenen Vorsorgevollmachten bieten die Möglichkeit, einen solchen Betreuer zu bestellen, wenn dieser trotz der Vorsorgevollmacht noch erforderlich werden sollte.