Was wird in einer Vorsorgevollmacht geregelt?

Eine „Vorsorgevollmacht“ ist eine Vollmacht. Eine Vollmacht bewirkt, dass der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers handeln kann und die Rechtsfolgen unmittelbar den Vollmachtgeber treffen.

Eine „Vorsorgevollmacht“ ist ein Sonderfall einer Vollmacht: Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die für einen Vorsorgefall erteilt wird, also für den Notfall (Krankheit, Unfall). Der Begriff „Vorsorgevollmacht“ ändert also nichts daran, dass es sich um eine Vollmacht handelt. Sie hat jedoch einen bestimmten Zweck und Anlass. Zudem regelt eine „Vorsorgevollmacht“ häufiger als andere Vollmachten den Bereich der persönlichen bzw. medizinischen Angelegenheiten.

Gesetzlich geregelt ist die Vollmacht in §§ 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden kurz: BGB). Der „Vorsorgefall“ und damit wichtige Aspekte einer Vorsorgevollmacht sind in §§ 1896 ff. BGB geregelt. Dort findet sich auch der Anlass und die Ausgangssituation vieler Vorsorgevollmachten – die rechtliche Betreuung. Diese wird vom Staat organisiert, wenn ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 BGB). Zugleich eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, eine solche Betreuung zu vermeiden, indem eine Bevollmächtigung erfolgt, also eine Vollmacht erteilt wird, die von daher „Vorsorgevollmacht“ genannt wird. Der Gesetzeswortlaut hierzu ist Folgender (wiedergegeben werden Auszüge aus § 1896 Abs. 1 und 2 BGB):

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten … ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

 
Eine Betreuung ist also nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 BGB). Eine „Vorsorgevollmacht“ nutzt diese Öffnungsklausel im Gesetz und schafft somit eine eigene Vorsorge, welche gegenüber der staatlichen Vorsorge vorrangig ist.

Erforderlich hierfür ist eine Vollmacht. Kraft dieser Vollmacht kann der Bevollmächtigte im Rechtsverkehr für den Vollmachtgeber auftreten und für ihn Erklärungen abgeben und entgegennehmen. Die Vollmacht kann für Vermögensangelegenheiten und persönliche Angelegenheiten erteilt werden.

Die Ausgestaltung der Vollmacht kann dabei in vielerlei Weise erfolgen: Sie kann isoliert für einzelne Geschäfte erteilt werden oder umfassend als Generalvollmacht für sämtliche Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten. Es ist daher detailliert zu überdenken, welcher Umfang der Bevollmächtigung gewünscht ist.

Was sind die Vor- und Nachteile einer Vorsorgevollmacht?

Zu den Vorteilen einer Vorsorgevollmacht gehört Folgendes:

  • Die Vollmacht kann sofort eingesetzt werden. Es bedarf keines Antrages auf Betreuung beim Betreuungsgericht, keiner Gerichtsentscheidung usw. Schon bei leichter Erkrankung, Urlaub oder sonstigem Wunsch, vertreten zu werden, kann mit der Vorsorgevollmacht gehandelt werden.
  • Der Bevollmächtigte kann zumeist freier handeln, er unterliegt keiner gerichtlichen Aufsicht. Oft wird in der Kernfamilie bevorzugt, sich gegenseitig, möglichst unkompliziert und ohne Einbindung staatlicher Stellen zu helfen.
  • Eigene Bestimmung des Vertreters: Der Vollmachtgeber kann selber entscheiden, wer ihn vertritt. Es wird vermieden, dass vom Betreuungsgericht ein Betreuer ausgewählt wird, der selber nicht ausgewählt werden würde und der dann Einsicht in private Angelegenheiten erlangt.
  • Eigene Bestimmung des Umfangs der Vertretungsmacht: Der Vollmachtgeber kann selber entscheiden, wofür die Vollmacht erteilt wird und wofür nicht.
  • Eigene Bestimmung von schützenden Regelungen: In einer Vorsorgevollmacht kann die Vertretungsmacht an vielen Stellen anders als bei einer gesetzlichen Betreuung geregelt werden. Der Vollmachtgeber kann also selber entscheiden, wieviel Freiheit er dem Bevollmächtigten gibt und wieviel Schutz er für sich selber wünscht.
  • Eigene Bestimmung des Innenverhältnisses: Der Vollmachtgeber kann regeln, was genau der Bevollmächtigte zu tun hat, was er nicht tun soll, wie er Rechnung zu legen hat, wie er vergütet wird usw. (näheres dazu siehe unten zum „Innenverhältnis“).

Zu den Nachteilen einer Vorsorgevollmacht gehört Folgendes:

  • Die staatliche Lösung ist das Ergebnis einer Abwägung aller Aspekte durch den Gesetzgeber. Jede Abweichung davon kann den einen oder anderen Beteiligten schlechter stellen. Beispielsweise wird mit einer sehr weiten Vollmacht der Schutz des Betreuungsbedürftigen (hier: des Vollmachtgebers) geschmälert.
  • Eine staatliche Betreuung erfolgt erst, wenn der Notfall eingetreten ist. Dagegen gelten eine Vollmacht und auch die Vorsorgevollmacht zumeist sofort. Eine Vorsorgevollmacht schafft damit die Gefahr, in einer Phase verwendet zu werden, in der dies noch nicht gewünscht ist. Damit erhöht sich die Gefahr eines Missbrauches der Vollmacht.
  • Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 BGB). Eine Vollmacht wird oftmals darüber hinaus rein vorsorglich für viele weitere Angelegenheiten erteilt, sie ist also von ihrer Natur her meist „zu weit“ und schafft insoweit Missbrauchsmöglichkeiten.
  • Im Betreuungsverfahren überwacht das Betreuungsgericht den Betreuer. Er muss Rechnung legen und bei besonderen Angelegenheiten zuvor die Zustimmung des Betreuungsgerichtes einholen. Ein Bevollmächtigter wird dagegen zumeist nicht überwacht (sofern nicht der Vollmachtgeber oder ein von ihm eingesetzter Kontrollbevollmächtigter dies tut oder nach dem Ableben des Vollmachtgebers die Erben).
  • Ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer hat häufig bereits Betreuungen durchgeführt und ist mit der Umsetzung von Regelungen in Vollmachten u.U. erfahrener als eine bevollmächtigte Person aus dem persönlichen Umfeld.

Es gibt viele weitere Vor- und Nachteile. Alle aufzuzählen, würde zu weit führen, da dazu jede einzelne gesetzliche Regelung auf ihre Vor- und Nachteile hin zu betrachten wäre – und jeder Lebenssachverhalt bei Ihnen. Wer abschließend alle Aspekte kennenlernen und würdigen möchte, möge dies in einer individuellen rechtlichen Beratung vollziehen, die als sicherster Weg angeraten bleibt.

Sollte man eine Vorsorgevollmacht errichten oder nicht?

Die Entscheidung für oder gegen eine Vollmacht ist eine persönliche Entscheidung, die jeder für sich trifft. Wer eine Vollmacht errichtet, erlangt deren Vorteile und nimmt deren Nachteile in Kauf. Wer eine Vollmacht nicht errichtet, erlangt im Betreuungsfalle die Vorteile einer Betreuung und muss deren Nachteile akzeptieren.

Die Abwägung der Vor- und Nachteile kann dazu führen, eine umfassende Vorsorgevollmacht zu wünschen oder eine Vollmachtserteilung völlig abzulehnen. Dies sollten jedoch nicht die einzig möglichen Schlussfolgerungen sein:

Die Vor- und Nachteile können auch dazu führen, eine Vorsorgevollmacht genau so auszugestalten, dass deren Vorteile erlangt und die Nachteile vermieden werden. Beispielsweise kann die Vollmacht auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt werden oder bestimmte Angelegenheiten können ausgeklammert werden. Auch können für verschiedene Angelegenheiten verschiedene Personen zu Vertretern bestellt oder mehrere Bevollmächtigte derart bestimmt werden, dass sie nur gemeinschaftlich handeln dürfen. Viele weitere Schutzmaßnahmen sind möglich und viele weitere Entscheidungsmöglichkeiten werden nachfolgend in den weiteren Erläuterungen aufgeführt.

Wer abschließend alle Aspekte kennenlernen und würdigen möchte, möge dies in einer individuellen rechtlichen Beratung vollziehen, die als sicherster Weg angeraten bleibt.

Letztlich bleibt dann aber die eigene Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ einer Vorsorgevollmacht. Eine pauschale Empfehlung für jedermann ist angesichts der Vielgestaltigkeit unseres Lebens nicht möglich und es gibt auch nicht das eine „perfekte Vollmachtsmuster“, das bei jedem passt. Empfohlen wird, für alle in diesen Erläuterungen aufgezeigten Aspekte die eigenen Umstände und Wünsche zu prüfen und umzusetzen. Als sicherster Weg sollte dies in einer individuellen rechtlichen Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar erfolgen. Eine solche individuelle Beratung kann durch einen Softwaredialog nicht vollständig ersetzt werden.

Für welche Themen gilt eine Vorsorgevollmacht?

Jeder, der eine Vollmacht errichtet, kann entscheiden, wofür diese gilt. Eine Vollmacht kann für einzelne Angelegenheiten errichtet werden („Spezialvollmacht“) oder für möglichst viele Angelegenheiten („Generalvollmacht“). Dies gilt auch für Vorsorgevollmachten, die sich auf einzelnes oder auf alles erstrecken können.

Nachfolgend werden die oftmals gewünschten Inhalte einer Vorsorgevollmacht kurz vorgestellt. Hierbei wird unterschieden in zwei große Bereiche – die persönlichen Angelegenheiten und die Vermögensangelegenheiten.

Zunächst zu den persönlichen Angelegenheiten (zumeist medizinische Angelegenheiten):

  • Im Mittelpunkt der persönlichen Angelegenheiten steht zumeist die Wahrnehmung aller Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, insbesondere die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Operationen und sonstige ärztliche Behandlungen oder Eingriffe. Der Vertreter soll mit Ärzten und Pflegekräften sowie mit Krankenhäusern und Pflegeheimen sprechen und Entscheidungen treffen. Für diese Angelegenheiten gibt es mehrere wichtige gesetzliche Regelungen, die zu beachten sind und daher nachfolgend näher dargestellt werden.
  • Neben der ärztlichen Behandlung und Pflege ist oftmals die Auswahl des Krankenhauses, des Pflegeheimes und damit insgesamt die Bestimmung des Aufenthalts Gegenstand einer Vorsorgevollmacht. Die Entscheidung hierüber kann dem Bevollmächtigten anheimgestellt werden. Hierzu gehört auch die Entscheidung über den Wohnsitz und eine Pflege in entweder einer Einrichtung oder eine häusliche Pflege und die Entscheidung über einen Aufenthalt in einem Hospiz. Soweit über freiheitsbeschränkende Maßnahmen (auch über Bettgitter, Gurte oder Psychopharmaka) zu entscheiden ist, gelten wiederum Regelungen im Betreuungsrecht, die gesondert – im nachfolgenden Kapitel – dargestellt werden.
  • Dem Bevollmächtigten kann auch die Entscheidung über den Umgang anvertraut werden – wer darf Sie besuchen, wer nicht? Im besten Falle schützt Sie diese Regelungen (unerwünschte Besucher werden von Ihnen ferngehalten), im Missbrauchsfalle werden auch erwünschte Besucher vom Bevollmächtigten zurückgewiesen.
  • Wer eine Patientenverfügung, also eine Anweisung an die Ärzte bzgl. der Behandlung oder eines Behand­lungsabbruches, errichtet hat bzw. noch errichtet, benötigt ggf. auch jemanden, der diese durchsetzt – ggf. gegenüber Ärzten oder einem Krankenhaus, welches die Patientenverfügung nicht befolgt. Eine Vorsorgevollmacht sollte daher klarstellen, ob sie auch die Verfolgung des in der Patientenve­r­fügung festgelegten Willens umfassen soll.
  • Auch zur Entscheidung über die Bestattung und die Bestattungs-/Trauerfeierlichkeiten kann ein Vertreter bevollmächtigt werden. Weitere Themen sind die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr, die Entgegennahme, das Anhalten und das Öffnen der Post des Vollmachtgebers und die Entgegennahme von Wahlunterlagen.

Sodann zu den Vermögensangelegenheiten. Der Bevollmächtigte kann in einzelnen oder allen Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt werden. Einige Beispiele:

  • Bank- und Versicherungsangelegenheiten,
  • Steuer-, Renten- und Sozialangelegenheiten,
  • Grundstücksangelegenheiten,
  • Mietangelegenheiten,
  • Gesellschaftsangelegenheiten
  • Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
  • Vertragsabschlüsse jeglicher Art,
  • Eingehen von Verbindlichkeiten einschließlich Abschluss von Darlehensverträgen aller Art,
  • Erklärung einer dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung,
  • Vereinbarungen mit Kliniken, Alters- und Pflegeheimen,
  • Auflösung des Haushalts des Vollmachtgebers,
  • Erbangelegenheiten aller Art,
  • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
  • und sonstige Vermögensangelegenheiten.

Schließlich gibt es Angelegenheiten, die beide Bereiche gleichermaßen betreffen können, also die persönlichen Angelegenheiten und die Vermögensangelegenheiten. Dazu gehört der Bereich der digitalen Telekommunikation (z.B. Computer, Software, digitale Speicherinhalte).

Kann eine Vorsorgevollmacht eingeschränkt werden?

In einer Vollmacht kann auch bestimmt werden, wofür sie nicht gilt. Auch bei einem Interesse an einer sehr weiten Voll­macht sollten solche Inhalte von ihr ausgenommen werden, in denen den Bevollmächtigte nicht tätig werden soll. Einige Beispiele:

  • Verfügungen über Grundbesitz (wie dessen Übertragung oder Belastung) sowie Grundgeschäfte insoweit (wie Verkauf, Tausch oder Schenkung).
  • Kündigung oder Aufhebung eines Mietvertrages einer vom Vollmachtgeber gemieteten Wohnung.
  • Inanspruchnahme von Krediten und Dispositionskrediten der Girokonten des Vollmachtgebers für ihn oder in seinem Namen.
  • Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren, Termingeschäfte mit Wertpapieren und andere spekulative Finanzinstrumente.
  • Eingehung von Bürgschaften im Namen des Vollmachtgebers.
  • Unentgeltliche Zuwendungen und sonstige unentgeltliche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, wobei Anstandsgeschenke, die nach den Lebensverhältnissen des Vollmachtgebers üblich sind, im Falle einer Pflege bei Krankheit oder Alter auch solche an das Pflegepersonal und sonstige unterstützende Personen von dieser Beschränkung ausgenommen werden können.

Daneben können individuelle Wünsche bestehen, was von der Vollmacht ausgenommen sein soll (z.B. die Weggabe / Veräußerung eines Haustieres, Sammlung, Bootes / Oldtimers, einer bestimmten Immobilie oder bestimmter Gesellschaftsanteile u.v.m.). Dies ist gewünschtenfalls individuell einzugeben.

Der Umfang der Vollmacht sollte individuell sehr sorgfältig bedacht sein. Je mehr die Vollmacht umfasst, umso mehr kann fehlgehen, also vom Bevollmächtigten versehentlich oder missbräuchlich gegen die eigentlichen Wünsche des Vollmachtgebers vollzogen werden. Je weniger die Vollmacht umfasst, umso weniger kann der Bevollmächtigte die Wünsche des Vollmachtgebers erfüllen und umso eher kann wg. solcher Lücken eine Betreuung erforderlich werden.

Es wird – als sicherster Weg – geraten, die Vollmacht nur für die Angelegenheiten zu erteilen, für die sie gewünscht oder erforderlich wird. Andere Angelegenheiten sollten ausdrücklich ausgenommen werden. Zudem sollte, wenn weiterer Schutz erwünscht ist, eine Vertretung nur durch mehrere Bevollmächtigte gemeinschaftlich angeordnet und erlaubt werden. Zudem können für verschiedene Bereiche (wie z.B. Persönliche Angelegenheiten / Vermögensangelegenheiten) auch verschiedene Personen bevollmächtigt werden.

Wozu werden ärztliche und freiheitsentziehende Maßnahmen geregelt?

Soweit die Vollmacht auch für persönliche Angelegenheiten erteilt wird, sind besondere gesetzlichen Vorgaben zu beachten: Das Betreuungsrecht schreibt für drei wichtige Bereiche vor, dass für diese eine (mindestens) schriftliche Vollmacht erforderlich ist, welche die betreffenden Themen ausdrücklich umfassen muss:

- Die Einwilligung des Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 und 5 BGB).  

Die Einwilligung des Bevollmächtigten in eine Unterbringung des Vollmachtgebers, welche mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1906 Abs. 1 und 5 BGB). Gleiches gilt bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, wenn dem Vollmachtgeber durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (vgl. § 1906 Abs. 4 und 5 BGB). Hierunter fallen auch die Anbringung von Bettgittern, das Fixieren mit einem Gurt oder anderen mechanischen Vorrichtungen, die Verabreichung von Schlafmitteln oder Psychopharmaka.   Ärztliche Zwangsmaßnahmen(geregelt in § 1906a Abs. 1 u. 5 BGB). Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind ärztliche Maßnahmen, die dem natürlichen Willen eines Betreuten / Vollmachtgebers widersprechen. Laut Gesetz kann ein Betreuer hierin nur einwilligen, wenn der Betroffene die Notwendigkeit nicht erkennt bzw. nicht nach dieser Einsicht handeln kann, zudem zuvor versucht wurde, ihn von der Notwendigkeit der Maßnahme zu überzeugen, die Zwangsmaßnahme zu seinem Wohl erforderlich ist und ein erheblicher gesundheitlicher Schaden nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann sowie der zu erwartende Nutzen die zu erwartende Beeinträchtigung deutlich überwiegt.

Soll die Vollmacht auch für die oben genannten Aspekte gelten, ist daher zu beachten, dass diese Maßnahmen in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich aufgeführt sind. Andernfalls würde, wenn solche Maßnahmen erforderlich werden sollten, auch nicht automatisch auf diese verzichtet werden, sondern für die Entscheidung hierüber dann ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden, der die Entscheidung hierüber zu treffen hätte.

Was ist besser: Ein Bevollmächtigte oder mehrere?

Es kann ein Bevollmächtigter für alle Angelegenheiten bevollmächtigt werden. Alternativ können mehrere Bevollmächtigte bevollmächtigt werden, sei es nebeneinander, so dass jeder einzeln handeln kann, oder sei es, dass sie nur gemeinschaftlich handeln können. Auch kann für die Bereiche „Persönliche Angelegenheiten“ und „Vermögensangelegenheiten“ jeweils getrennt entschieden werden – also in jedem Bereich andere Personen bevollmächtigt werden, wiederum einzeln oder gemeinschaftlich handelnd.

Auch für die Auswahl der Bevollmächtigten und ihre Anzahl gilt:

  • Dies ist eine persönliche Entscheidung, insbes. im Hinblick auf die Verlässlichkeit und das Vertrauen, die Kenntnis der eigenen Umstände, Kompetenz, Hilfsbereitschaft, Integrität und vieles mehr.
  • Werden die Bevollmächtigten einzeln vertretungsbefugt, können sie schnell und leicht handeln, dafür auch eher missbräuchlich agieren. Werden die Bevollmächtigten nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt, können sie nur gemeinschaftlich handeln, also oftmals langsamer und beschwerlicher, dafür ist die Gefahr von missbräuchlichem Handeln geringer.
  • Sind mehrere Bevollmächtigte nebeneinander (einzel-)vertretungsbefugt, reduziert dies das Risiko der gerichtlichen Bestellung eines ggf. fremden und unerwünschten Betreuers, da wahrscheinlich ist, dass immer einer von den mehreren Bevollmächtigten die Vollmacht nutzen kann und ein Betreuer daher nicht erforderlich wird. Auf der anderen Seite besteht hierbei die Gefahr, dass ein Bevollmächtigter den Rechtshandlungen des anderen Bevollmächtigten widerspricht und z. B. die von diesem abgegebenen Erklärungen für den Vollmachtgeber widerruft usw.
  • Sind mehrere Bevollmächtigte nebeneinander (einzel-)vertretungsbefugt, reduziert dies das Risiko der gerichtlichen Bestellung eines ggf. fremden und unerwünschten Betreuers, da wahrscheinlich ist, dass immer einer von den mehreren Bevollmächtigten die Vollmacht nutzen kann und ein Betreuer daher nicht erforderlich wird. Auf der anderen Seite besteht hierbei die Gefahr, dass ein Bevollmächtigter den Rechtshandlungen des anderen Bevollmächtigten widerspricht und z. B. die von diesem abgegebenen Erklärungen für den Vollmachtgeber widerruft usw.
  • Oft werden für die Bereiche „Persönliche Angelegenheiten“ und „Vermögensangelegenheiten“ verschiedene Personen bevollmächtigt, da unterschiedliche Kompetenzen gefragt sind: In Vermögensangelegenheiten eher die wirtschaftliche, rechtliche, unternehmerische Kompetenz, ggf. genau in dem Feld, das dem Vollmachtgeber wichtig ist. In persönlichen Angelegenheiten dagegen Wissen um gesundheitliche Fragen, enge persönliche Vertrautheit, Durchsetzungsvermögen gegenüber Ärzten und Heimen usw.

Stets muss jeder Bevollmächtigte geeignet sein, den Vollmachtgeber zu ver­treten. Nur wenn die Angelegenheiten des Betreuungsbedürftigen durch den Be­vollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, entfällt die Notwendigkeit einer gerichtlichen Betreuungsanordnung.

Der Bevollmächtigte sollte in jedem Falle geschäftsfähig sein. Weiterhin sollte er nicht in einem Abhängig­keitsverhältnis oder sonstigem engen Verhältnis zu einem Heim, einer Anstalt oder ei­ner sonstigen Einrichtung stehen, in der der Vollmachtgeber untergebracht ist. An­dernfalls könnte die Vollmacht unwirksam oder zumindest strittig sein, ob eine Vertretung durch diese Personen die Interessen des Bevollmächtigten ausreichend schützt, so dass das Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen könnte.

Die Vollmacht sollte mit dem Benannten vorab abgestimmt werden – ist der Bevollmächtigte hierzu bereit und ggf. unter welchen Bedingungen.

Wann beginnt eine Vorsorgevollmacht?

Die Bevollmächtigung ist regelmäßig erst für eine Lebensphase gedacht, in der eigene Ent­scheidungen nicht mehr gefällt werden können - sei es durch Krankheit, Unfall oder Alter.

Mitunter wird in Vollmachtsmustern da­her bestimmt, dass die Vollmacht erst dann gilt, wenn z. B. eine Krankheit eingetreten ist, die ei­nen dort näher erläuterten Grad der geistigen Abstinenz erfüllt (z.B. „Wenn ich bewusstlos bin…“ / „…im Koma liege“). In der Praxis sind Vollmachten mit einer solchen Bedingung nur eingeschränkt verwendbar: Derjenige, dem die Vollmacht vorgelegt wird, etwa einem Bankmitarbeiter, einem Vermieter / Mieter oder Geschäftspartner, vermag den Gesundheits­zustand des Vollmachtgebers aus der Ferne nicht zu überprüfen, folglich bleibt eine Ungewissheit, ob die Voraussetzung für die Bevollmächtigung tatsächlich gegeben ist. Im Zweifel wird der Geschäftspartner dem Bevollmäch­tigten aufbürden, entsprechende Nachweise für den erforderlichen Krankheitszustand zu erbringen (ärztliches Attest), was zeitraubend und wiederum nicht sicher ist.

Daher werden Vorsorgevollmachten überwiegend ohne Bedingungen ausgestaltet. Eine solche Vorsorgevollmacht wird mit der Errichtung wirksam. Ist eine Zeitbestimmung oder Bedingung für die Geltung der Vollmacht gewünscht, wäre dies individuell zu gestalten.

Vorteilhaft an einer bedingungslosen Vollmacht ist, dass bei der Vollmachtsverwendung nicht mehr nachgewiesen werden muss, in welchem Gesundheits- / Krankheitszustand der Vollmachtgeber ist. Nachteilig ist die Gefahr einer ungewollten früheren Verwendung.

Um einen Missbrauch der Vollmacht vor Eintritt der Phase, für die sie bestimmt ist, zu vermeiden, gibt es verschiedene Lösungen:

  • Die Vollmacht kann bei einem vertrauenswürdigen Dritten hinterlegt werden (z.B. beim Steuerberater, Hausarzt, No­tar, Anwalt, Freund der Familie usw.), mit der Anweisung, die Vollmacht nur herauszugeben, wenn ein gewisser Krankheitszustand nach­gewiesen wird (z. B. durch das Gutachten des Hausarztes oder zweier unabhängig voneinander begutachtender Ärzte). In diesen Fällen muss der Bevollmächtigte den Nachweis über den Gesundheitszustand zwar auch erbringen, aber nur einmal zu der vorbestimmten Person und nur im Innenverhältnis zu dieser. Sobald der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde ausgehändigt erhält, kann er sie ver­wenden, ohne weitere Nachweise erbringen zu müssen. Der Vorteil dieses Vorgehens liegt in der Vereinfachung, der Nachteil in denkbaren Verzögerungen (z.B. wenn der Verwahrer der Urkunde verreist oder seinerseits erkrankt ist).
  • Die Vollmacht kann mehrere Personen in der Weise bevollmächtigten, dass diese nur gemeinsam handeln dürfen. Ein Missbrauch wäre dann nur möglich, wenn mehrere Vertrauenspersonen bewusst gegen die Absprache einer zunächst aufgeschobenen Verwendbarkeit der Vollmacht verstoßen.

Wann endet eine Vorsorgevollmacht?

Die Vollmacht kann hinsichtlich der Geltungsdauer verschieden ausgestaltet werden. Im Hinblick auf den Anlass einer Vorsorge werden unsererseits Vollmacht mit einer Geltung bis zum Tod des Vollmachtgebers und solche angeboten, die über den Tod hinaus gelten. Die Geltung nur bis zum Tod kann gewünscht sein, wenn der Bevollmächtigte danach keine Rechte mehr haben soll. Eine Geltung über den Tod hinaus kann dagegen helfen, die Beerdigung zu organisieren, die Wohnung aufzulösen und den Nachlass zügig abzuwickeln, ggf. auch ohne einen Erbschein abwarten zu müssen; der Bevollmächtigte vertritt ab dem Erbfall des Vollmachtgebers dessen Erben. Näheres für ein Handeln nach dem Ableben des Vollmachtgebers wäre im Einzelfall zu prüfen und zu beraten und ist nicht Teil dieses Angebotes.

Vollmachten, die zeitlich befristet erteilt wurden, enden automatisch mit dem Eintritt der Befristung. Eine zeitlich unbefristet erteilte Vollmacht muss hingegen vom Vollmachtgeber widerrufen werden, wenn er die Vertretung beenden möchte. Ein Widerruf kann grundsätzlich jederzeit gegenüber dem Bevollmächtigten ausgesprochen werden. Allerdings ist für Vollmachten, die schriftlich in einer Urkunde erteilt wurden, zu beachten, dass nach einem Widerruf sämtliche erteilte Vollmachtsurkunden an den Vollmachtgeber zurückgegeben werden. Ansonsten läuft der Vollmachtgeber Gefahr, dass durch die in den Händen des Bevollmächtigten oder anderer Personen vorhandenen Vollmachtsurkunden trotz des erklärten Widerrufs der Rechtsschein einer noch bestehenden Vollmacht erzeugt wird. Nach dem Gesetz sind in einem solchen Fall sämtliche Rechtsgeschäfte, die der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber abgeschlossen hat, auch nach einem erklärten Widerruf für den Vollmachtgeber wirksam. Haben Sie zusätzlich eine Konto- und/oder Depotvollmacht erteilt, sollte auch die Bank von dem Widerruf schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.

Für den Fall, dass nicht mehr alle ausgegebenen Vollmachtsurkunden auffindbar sind, kann durch sog. Kraftloserklärung der Rechtsschein einer bestehenden Vollmacht endgültig beseitigt werden. Hierfür ist ein Antrag an das zuständige Amtsgericht zu richten, das bei Stattgabe des Antrags den Widerspruch an der Gerichtstafel veröffentlicht. Die Kraftloserklärung wird einen Monat nach der letzten Eintragung in die öffentlichen Blätter wirksam.

Welche Formvorschriften gelten für Vollmachten?

Die Bevollmächtigung ist für die meisten Rechtsgeschäfte zivilrechtlich formfrei möglich (§§ 167, 168 BGB). Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen eine formfreie Errichtung nicht ausreicht:

  • Die Schriftform ist für eine Vollmacht vorgeschrieben, welche folgende Maß­nahmen umfassen soll (siehe dazu bereits oben im Kapitel „Regelungen für ärztliche und freiheitsentziehende Maßnahmen“):

Erstens Einwilligung des Bevollmächtigten in eine Unter­suchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute (bzw. Vollmachtgeber) auf­grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden ge­sundheitlichen Schaden erleidet (vgl. § 1904 Abs. 1 und 5 BGB); zweitens Einwilligung des Bevollmächtigten in eine Unterbringung des Vollmachtgebers, welche mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1906 Abs. 1 und 5 BGB) oder bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, wenn dem Vollmachtgeber durch mecha­nische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeit­raum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (vgl.§ 1906 Abs. 4 und 5 BGB); drittens Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1906a Abs. 1 u. 5 BGB).

  • Soll die Vollmacht es ermöglichen, gesellschaftsrechtlich zu handeln, so be­stehen hierfür tw. weitergehende Formvorschriften, vgl. §§ 134 Abs. 3 AktG und 135 AktG (Stimmrecht in der Hauptversammlung der AG), § 2 Abs. 2 GmbHG (Unterzeichnung Gesellschaftsvertrag).
  • Bei unwiderruflichen Vollmachten kann darüber hinaus auch die strengere Formvorschrift des Hauptgeschäftes erforderlich sein (z.B. die Beurkundung, wenn zu einem beurkundungspflichtigen Geschäft unwiderruflich bevollmächtigt wird).

In der Praxis besteht zudem die Schwierigkeit, dass eine rein mündliche Vollmachtserteilung nicht nachweisbar ist.

Daher sollte die Vollmacht zumindest schriftlich errichtet werden.

Allerdings kann bei einer bloß handschriftlich unterzeichneten Vorsorgevollmacht die Urheberschaft bestritten werden: Ohne öffentliche Unterschrifts-Bestätigung oder andere Nachweise ver­mag niemand zu beurteilen, ob die Unterschrift vom vermeintlichen Vollmachtgeber herrührt, keine Fälschung ist und freien Willens gegeben wurde.

Daher wird bereits für eine höhere Verwendbarkeit der Vorsorgevollmacht empfohlen, diese notariell umzusetzen. Im Einzelnen:

-       Bei einer öffentlichen Beglaubigung bestätigt der Notar die Urheberschaft der Unterschrift seitens des Unterzeichnenden (zur Möglichkeit einer öffentlichen Beglaubigung bei einer Betreuungsbehörde s.u.). Damit können sich zukünftige Vertragspartner darauf verlassen, dass die Vollmacht vom Unterzeichnenden stammt. Der Zeitaufwand ist gering, da das Dokument nicht verlesen wird, sondern nur die Unterschrift in Gegenwart des Notars geleistet wird. Üblicherweise verbleibt die Urkunde dann vorübergehend beim Notar, der sie heftet und siegelt und dann per Post zusendet. Im Einzelfall kann die Handhabung anders sein, dies wäre vorab zu erfragen. Zum konkreten Ablauf: Die Unterschrift erfolgt direkt vor dem Notar (er muss die Urkunden also in noch nicht unterschriebener Fassung erhalten), mitzubringen sind zum Termin ein gültiger Personalausweis oder Reisepass.

Vorteilhaft ist die schnellere, einfachere und bei größeren Vermögen kostengünstigere Fertigstellung als bei einer Beurkundung. Für fast alle Rechtsgeschäfte reicht die Beglaubigung zudem völlig aus (s.o.).

Nachteilig ist, dass ein Notar bei einer bloßen Beglaubigung nicht berät und auch die Geschäftsfähigkeit nicht prüft und nicht bestätigt. Nur wenn der Notar von der mangelnden Geschäftsfähigkeit des Handelnden überzeugt ist, Anzeichen für eine solche beim Termin also offen zu Tage treten, hat er die Beglaubigung zu versagen. Zudem existieren danach nur die wenigen beglaubigten Originale, es können keine weiteren „Ausfertigungen“ erbeten und erteilt werden (z.B. bei Verlust oder Beschädigung der Urkunden), vielmehr müsste der Vollmachtgeber dann erneut die Vollmacht erteilen (was im Notfall ggf. nicht mehr geht), so dass sicherheitshalber von vornhinein mehrere Exemplare beglaubigt und an verschiedenen Orten verwahrt werden sollten.

  • Hinzuweisen ist auch auf die Möglichkeit der notariellen Beurkundung der Vollmacht. Hierbei bestätigt der Notar über die Urheberschaft der Unterschrift seitens des Unterzeichnenden hinaus auch noch die Willensübereinstimmung mit dem ganzen In­halt der Vorsorgevollmacht. Zudem hat der Notar die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu prüfen (§ 11 BeurkG), was einen gewissen Beweiswert hat, wenn diese Geschäfts­fähigkeit später in Frage gestellt wird.

Vorteilhaft ist die hinzukommende Beratung durch den Notar. Zudem kann der Notar künftig weitere „Ausfertigungen“ der Urkunde erstellen, also weitere Exemplare, was ggf. gewünscht wird bei Verlust der Vollmacht oder bei sonstigem Bedarf nach weiteren Exemplaren. Als sicherster Weg ist daher die notarielle Beurkundung zu empfehlen, da diese im Verlustfall neue Exemplare erlangbar macht (näheres wäre mit dem Notar zu klären).

Nachteilig ist der höhere Zeitaufwand als bei der Beglaubigung, da die Vorsorgevollmacht vollständig verlesen wird. Die Kosten sind bei kleineren Vermögen günstiger, bei höheren Vermögen höher als im Falle der Beglaubigung.

  • Eine weitere Alternative besteht in einer Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde: Gemäß § 6 Betreuungsbehördengesetz ist auch eine Urkundsperson der Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Die Gebühr pro Beglaubigung durch die Betreuungsstelle beträgt rd. 10 €. Da nicht alle Mitarbeiter einer Betreuungsstelle zur Beglaubigung dieser Dokumente berechtigt sind, sollte ein Termin mit der Betreuungsstelle zur Beglaubigung der Unterschrift vereinbart werden. Mitzubringen sind die noch nicht unterzeichneten Urkunden und ein Personalausweis / Reisepass.

Die derart unterzeichnete Vollmacht gilt nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers und nicht mehr nach dem Ableben. Dies hat Vor- und Nachteile und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Wozu werden Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister erfasst?

Die Vorsorgevollmacht kann ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sie im Ernstfall den beteiligten Personen kurzfristig zur Verfügung steht. Zu diesem Zweck führt die Bundesnotarkammer seit 2005 ein Zentrales Vorsorgeregister (ZVR). Im ZVR kann jeder die von ihm errichtete Vorsorgevollmacht selbst – auch direkt online – oder durch einen Anwalt oder Notar registrieren lassen. Für die Registrierung werden insbesondere Name und Anschrift des Vollmachtgebers, Angaben zu dem Umfang der Vollmacht und die Daten der Bevollmächtigten benötigt. Das ZVR erhebt für jede Registrierung eine pauschale Gebühr von rd. 20 €.

Es ist zu beachten, dass die Registrierung im ZVR nicht die Vollmacht als solche ersetzt. Diese muss unabhängig davon erstellt und verwahrt werden. Im Zentralen Vorsorgeregister wird lediglich verbindlich erfasst, dass die Vorsorgevollmacht existiert und wer der Bevollmächtigte ist. Außerdem muss jeder Vollmachtgeber eine eigene Meldung vornehmen. Wollen sich beispielsweise Ehepaare gegenseitig bevollmächtigen, müssen sie zwei separate Anträge stellen.

Die Betreuungsgerichte können zu jeder Zeit Auskunft darüber erhalten, ob die jeweilige Person Vorsorgeverfügungen errichtet hat und Kontakt zu den benannten Vertrauenspersonen aufnehmen. So werden unnötige Betreuungen im Interesse der Bürger vermieden und deren Wünsche optimal berücksichtigt.

Nach einer Eintragung im Zentralregister ist dafür Sorge zu tragen, dass spätere Änderungen dem Vorsorgeregister ebenfalls mitgeteilt werden, um dort jeweils den aktuellen Stand zu speichern.

Wo ist eine Vorsorgevollmacht aufzubewahren?

Eine Bevollmächtigung läuft leer, wenn der Bevoll­mächtigte keinen Zugriff auf die Vollmachtsurkunde hat und infolgedessen bei Bedarf seine Vollmacht nicht nachweisen kann. Dies ist nachteilig, wenn verlangt wird, die Vollmacht vorzulegen und Eile besteht (z.B. bei Entscheidungen im Krankenhaus, bei Bankgeschäften usw.).

Teilweise wird daher empfohlen, die Vollmachtsurkunde dem Bevollmächtigten sofort zu über­geben oder sie im eigenen Hause des Vollmachtgebers an einer Stelle aufzube­wah­ren, die dem Bevollmächtigten bekannt und zugänglich ist. Hierbei besteht indes eine Miss­brauchsgefahr, da der Bevollmächtigte diese Vollmacht vorab herausnehmen und verwenden könnte. Im Außenverhältnis gilt die Vollmacht dann bereits; das In­nenverhältnis (etwa die Absprache der Verwendung erst im Falle eines Betreuungsbedarfes) eröff­net zwar einen Regressanspruch gegenüber dem Bevollmächtigten, doch muss der Vollmachtgeber im Außenverhältnis zunächst für alle in seinem Namen abgeschlos­senen Geschäfte einstehen.

Besteht eine Missbrauchsgefahr, dürfte daher eine andere Regelung für den Zugriff auf die Vollmachtsurkunde zu empfehlen sein, z.B. die Hinterlegung bei einem Dritten, der die Urkunde erst im Anwendungsfall herausgibt (Hausarzt, Steuerberater, No­tar, Freund der Familie usw.). Ist dieses Vorgehen erwünscht, wird empfohlen, mit dem verwahrenden Dritten einen schriftlichen Verwahrauftrag zu vereinbaren, aus der hervorgeht, wann der Dritte die beglaubigte oder beurkundete Vollmacht an den Bevollmächtigten herausgeben soll.

Das Innenverhältnis: Was „darf und soll“ der Bevollmächtigte?

Die Vollmachtserteilung betrifft nur das Außenver­hältnis: Kraft der Vollmacht vermag der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers mit Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen, die dann gegenüber dem Vollmachtgeber wirken.

Unabhängig davon gibt es ein Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und Bevollmächtigten, welches Auskunft darüber gibt, was der Bevollmächtigte darf und tun soll. Wird hierüber keine Regelung getroffen (wie in den meisten Vollmachten), so liegt im Innenverhältnis ein Auftragsverhältnis vor (§§ 662-674 BGB) oder eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB), dessen Rechte und Pflichten sich aus dem Gesetz (und der Rechtsprechung) ergeben. Abzugrenzen hiervon ist das bloße Gefälligkeitsverhältnis ohne einen Rechtsbindungswillen, wenn beispielsweise bei der Vollmachtserteilung ein besonderes Freundschafts- und Vertrauensverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bestanden hat, und die Beteiligten nicht davon ausgingen, dass hieraus Rechte und Pflichten erwachsen sollten. Letztlich bleibt indes immer eine Unklarheit, welcher Rechtsnatur das Innenverhältnis ist, wenn dies nicht eindeutig geregelt wird.

Es ist daher als sicherster Weg besser und empfehlenswert, die wesentlichen Rechte und Pflichten im Innenverhältnis festzulegen. Dies kann z. B. folgende Vorteile haben:

  • Der Vollmachtgeber kann hierdurch seinen Willen kundtun und festlegen, wie der Bevollmächtigte ihn im Einzelnen zu vertreten hat, welche Geschäfte der Bevollmächtigte in welcher Weise besorgen soll, welche Form der medizinischen Behandlung der Vollmachtgeber wünscht usw.
  • Auch der Umfang der gesetzlich vorgesehenen Rechnungslegungspflichten kann durch eine Vereinbarung im Innenverhältnis modifiziert werden. So kann der Bevollmächtigte von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden, welche die Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers (seine Erben) oder ein evtl. gerichtlich bestellter (Kontroll-)Betreuer andernfalls von ihm einfordern könnten.
  • In dem einer Bevollmächtigung zugrundeliegenden Auftragsverhältnis gibt es Beweislastregeln, die dem Bevollmächtigten teilweise die Beweislast aufbürden: So muss er die weisungsgemäße Erfüllung von Aufträgen be­weisen, die Richtigkeit seiner Abrechnung, die Unmöglichkeit der Herausgabe von Erhaltenem und seine Aufwendungen. Diese und andere Beweislastregeln können z. B. durch eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung für den Bevollmächtigten entschärft werden. Der Bevollmächtigte wird daraufhin eher bereit sein, das Amt zu übernehmen.
  • Zur Frage der Vergütung sollte zwischen den Beteiligten geklärt werden, auf welcher finanziellen Basis die Tätigkeit des Bevollmächtigten erfolgt. Diese Tätigkeit kann sehr umfassend, zeit­raubend und überdies haftungsrelevant sein. Daher sollte bereits bei der Bevollmächtigung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem geklärt sein, ob er unentgeltlich oder zu einem bestimmten Stundensatz oder Fixhonorar tätig wird. Dies kann in einer Auftragsvereinbarung niedergelegt werden.
  • Sowohl bei entgeltlicher wie auch bei unentgeltlicher Übernahme der Angele­genheiten eines Betreuungsbedürftigen durch einen Bevollmächtigten haftet dieser für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit hinsichtlich seiner Pflichten aus dem Grundverhältnis. Um die Bereitschaft zur Übernahme dieser Tätigkeit zu erhöhen, sollte erwogen werden, die Haftung des Bevollmächtigten zu reduzieren.
  • Der Bevollmäch­tigte kann seinen Rechtskreis leichter nachweisen und andere können ihn ggf. leichter kontrollieren. So kann z.B. für die Abhebungen vom Konto klargestellt werden, inwieweit der Be­vollmächtigte verfügen soll und darf. Dies verhindert z. B. die oftmals eintretende Auseinandersetzung zwischen den Erben und dem Bevollmächtigten, die sich darüber streiten, ob der Bevollmächtigte zu viel abgehoben hat. Zum Schutz des Bevollmächtigten und der Erben können solche Punkte im Innenverhältnis geregelt und damit klargestellt wer­den. Zur Klärung dieses Innenverhältnisses kann insbesondere die Verwendung des Unterhalts, die Aus­gestaltung des täglichen Lebens sowie der Pflege des Vollmachtgebers ausführlich ge­regelt werden.
  • Wenn das Innenverhältnis in der gleichen Urkunde wie die Vollmacht geregelt ist, so kann und wird der Geschäftspartner auch hiervon Kenntnis nehmen. Überschreitet ein Geschäft offenkundig die im Innenverhältnis auferlegten Beschränkungen, so läuft der Geschäftspartner Gefahr, bei Vornahme des Geschäftes den Vorwurf kollusiven Zu­sammenwirkens mit dem Vertreter zu riskieren, wodurch trotz wirksamer Außen­vollmacht eine Regresspflicht entstehen kann. Die Regelung des Innenverhältnisses kann sich daher auch auf das Geschäft im Außenverhältnis auswirken. Eine Erwähnung des Innenverhältnisses in der Vollmachtsurkunde kann daher je nach Umständen auch vorteilhaft sein. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Vorsorgevollmachten hierdurch ggf. inhaltlich überfrachtet und damit zu lang werden. Der Rechtsverkehr wird dadurch erschwert und verwirrt.

Gelten Vorsorgevollmachten in Gesellschaften und im Beruf?

Bei Unternehmensvermögen und Beteiligungen an Gesellschaften gelten zahlreiche Besonderheiten, die bei der Gestaltung und Anwendung von Vollmachten zu berücksichtigen sind. Eine Beratung hierzu erfordert Kenntnis der jeweiligen Rechtsform, in welcher die Gesellschaft bzw. das Unternehmen betrieben wird, weiterhin wäre der jeweilige Gesellschaftsvertrag mit der Vollmacht in Übereinstimmung zu bringen.

Hintergrund ist Folgendes: Gesellschaftsrecht hat Vorrang vor den Regelungen der Vollmacht, so dass die Vollmacht in der Gesellschaft nur genutzt werden kann, wenn das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag dies zulassen. Mitunter ist die Möglichkeit einer gewillkürten Vertretung (durch Vollmacht) eingeschränkt, z.B. auf bestimmte zulässige Vertreter (z.B. ausschließlich Mitgesellschafter, Abkömmlinge oder Ehegatten der Gesellschafter oder Steuerberater). Dies ist für jede Gesellschaft anhand des jeweiligen Gesellschaftsvertrages und Gesellschaftsrechtes zu prüfen.

Soll die Vollmacht auch für die Vertretung einer Gesellschaft gelten, hat die Gesellschaft die Vollmacht zu erteilen. Auch dies wird mit diesem Online-Angebot nicht angeboten, die entworfenen Vollmachten sind ausschließlich von Menschen für Menschen und nicht für Gesellschaften entworfen und gestaltet worden.

Kommt für den Vollmachtgeber besonderes Berufsrecht zur Anwendung (so z.B. bei Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, aber auch in vielen Finanzdienstleistungs- und gewerblichen Berufen), so bleibt zu prüfen, inwieweit die Vollmacht auch in diesem beruflichen Kontext wirksam ist und genutzt werden kann. Als sicherster Weg ist die in jedem Einzelfall anhand des jeweiligen Berufsrechts zu prüfen. Hierzu bedarf es einer Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar im Einzelfall und insbes. mit Kenntnis des jeweiligen Berufsrechtes.